
Informationen zur Vergütung von Rechtsanwälten
1. Gesetzliche Basis
2. Gebührentabelle
3. Kostenlose Beratung
4. Erstberatung
Für Nichtverbraucher gelten die üblichen Sätze.
Die Beratungsgebühr steht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn ich beispielsweise die Gegenseite anschreibe oder anrufe.
In diesem Falle entsteht eine sogenannte Geschäftsgebühr.
Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % sowie die Auslagenpauschale, die höchstens 20,00 € beträgt hinzu.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Höhe der vorgenannten Erstberatungsgebühr um eine begrenzte Höchstgebühr handelt.
In der Regel kostet bei mir eine Erstberatung eines Verbrauchers nicht mehr als 70,00 € inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen.
Sollten Sie mich nach der Erstberatung in der gleichen Angelegenheit mit der Interessenvertretung beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf alle weiteren Gebühren angerechnet.
5. Geringes Einkommen
Für den Fall, dass Sie auf Grund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen, kommt unter Umständen ein Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Interessenvertretung sowie ein Anspruch auf Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren in Betracht.
Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht des Ortes beantragen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Für den Fall, dass Ihnen ein Beratungshilfeschein erteilt wird, entsteht nur eine Gebühr von 10,00 €, die Sie selbst bezahlen müssen.
Die weiteren Kosten zahlt in diesem Falle die Landeskasse.
5.2 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Genauso wie es außergerichtlich die Möglichkeit gibt, sich auf Kosten der Landeskasse anwaltlich beraten zu lassen (Beratungshilfe), gibt es diese Möglichkeit auch für das gerichtliche Verfahren – die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe sorgt bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass die Kosten des Gerichts und die des eigenen Rechtsanwalts vom Staat übernommen werden.
Grundsätzlich gibt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe drei Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen.
Der Antragsteller muss bedürftig sein, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.
Grundsätzlich leistet der Staat nur dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zur Folge haben, dass dieser die Kosten der Prozessführung gar nicht oder nur teilweise oder nur in Raten zahlen kann. Der Antragsteller muss also bedürftig sein. Um dies zu überprüfen, muss ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt werden, in welchem der Antragsteller sämtliche monatlichen Einkünfte und Belastungen aufzuführen hat.
Gerne berechne ich Ihnen vorab, ob für Sie die Bewilligung von Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt und helfe Ihnen, diese Formulare auszufüllen.
Ermöglichen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüft das Prozessgericht jetzt in einem weiteren Schritt überschlägig die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Prozessführung. Kommt das Gericht nach einer überschlägigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass solche Erfolgsaussichten nicht bestehen, wird die Bewilligung folgerichtig verweigert. Allzu strenge Maßstäbe darf das Gericht allerdings nicht an diese Prüfung stellen, es reicht für die Bewilligung aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Prozessführung im Ergebnis erfolgreich sein wird.
Der Ausschlussgrund der Mutwilligkeit kommt nur sehr selten zum Tragen. Mutwilligkeit kommt im Prinzip nur dann in Betracht, wenn Ansprüche verfolgt werden sollen, die kein vernünftig denkender Mensch verfolgen würde.
Ob auf Grund Ihres Einkommens sowie der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung im Prozess ein Anspruch auf Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe besteht, prüfe ich dann für Sie. Sprechen Sie mich einfach an!
6. Kostenerstattung
§ 12 Abs. 1, S. 2 UWG bestimmt, dass der berechtigterweise Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu erstatten hat. Damit sind in der Regel die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts, der vom Wettbewerber mit der Abmahnung beauftragt wurde, gemeint.
7. Rechtsschutzversicherung
Sofern Deckungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag.
8. Erfolgshonorar
9. Honorarvereinbarung
In vielen Rechtsgebieten lässt sich der wirtschaftliche Wert schwer bestimmen oder wird von den Gerichten als verhältnismäßig gering angesehen. Anwälte werden dann zumeist eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis oder die Vereinbarung eines angemessenen Streitwertes vorschlagen, damit sie ihre Expertise zu angemessenen Bedingungen einsetzen können. Welcher Stundensatz angemessen ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.