Kosten
Sprechen Sie mit mir über die Gebühren. Ich finde sicher im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eine Regelung, die dem Interesse beider Seiten entspricht. Ich überprüfe für Sie schnell und unkompliziert, ob für Sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Frage kommt.

Informationen zur Vergütung von Rechtsanwälten

1. Gesetzliche Basis
Für viele Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gibt es gesetzliche Vergütungsvorschriften, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen Wert- und Betragsrahmengebühren. Bei Gerichtsverfahren (außer bei Sozialrechts-, Straf- und Bußgeldsachen) bestimmt der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die Kosten. Das ist der in Geld bemessene Gegenwert dessen, um was gestritten wird. Dabei sieht das Gesetz vor: Geringer Wert, geringe Kosten – höherer Wert, höhere Kosten. So soll erreicht werden, dass auch wirtschaftlich weniger bedeutende Auseinandersetzungen mit angemessenem Aufwand ausgetragen werden können. Rahmengebühren sieht das Gesetz weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
2. Gebührentabelle
Soweit sich die Gebühren nach dem Wert richten, ist anhand einer Gebührentabelle aus der jeweiligen Gegenstandsstufe (auch Streitstufe) die Gebühr abzulesen und mit dem entsprechenden Gebührensatz zu multiplizieren. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er z. B. dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei gesetzlicher Gebührenabrechnung ist das Honorar nach Gegenstandswert der Regelfall. Über die Höhe der voraussichtlichen Kosten kläre ich Sie vorher umfassend auf!
3. Kostenlose Beratung
Soweit keine Rechtsberatung erfolgt, sind bei mir alle Vorgespräche, die der Abklärung dienen, ob Sie überhaupt anwaltliche Hilfe benötigen bzw. diese sinnvoll ist und welche Kosten und Gebühren hierdurch entstehen, bei mir kostenlos.
4. Erstberatung
Für Verbraucher sind die Gebühren bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung für eine Erstberatung auf 190,00 € und für eine weitergehende Beratung auf 250,00 € begrenzt (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Für Nichtverbraucher gelten die üblichen Sätze.

Die Beratungsgebühr steht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn ich beispielsweise die Gegenseite anschreibe oder anrufe.
In diesem Falle entsteht eine sogenannte Geschäftsgebühr.

Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % sowie die Auslagenpauschale, die höchstens 20,00 € beträgt hinzu.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Höhe der vorgenannten Erstberatungsgebühr um eine begrenzte Höchstgebühr handelt.
In der Regel kostet bei mir eine Erstberatung eines Verbrauchers nicht mehr als 70,00 € inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen.

Sollten Sie mich nach der Erstberatung in der gleichen Angelegenheit mit der Interessenvertretung beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf alle weiteren Gebühren angerechnet.

5. Geringes Einkommen
5.1 Beratungshilfe

Für den Fall, dass Sie auf Grund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen, kommt unter Umständen ein Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Interessenvertretung sowie ein Anspruch auf Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren in Betracht.

Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht des Ortes beantragen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Für den Fall, dass Ihnen ein Beratungshilfeschein erteilt wird, entsteht nur eine Gebühr von 10,00 €, die Sie selbst bezahlen müssen.

Die weiteren Kosten zahlt in diesem Falle die Landeskasse.

5.2 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Genauso wie es außergerichtlich die Möglichkeit gibt, sich auf Kosten der Landeskasse anwaltlich beraten zu lassen (Beratungshilfe), gibt es diese Möglichkeit auch für das gerichtliche Verfahren – die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe sorgt bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass die Kosten des Gerichts und die des eigenen Rechtsanwalts vom Staat übernommen werden.

Grundsätzlich gibt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe drei Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen.
Der Antragsteller muss bedürftig sein, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.

Grundsätzlich leistet der Staat nur dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zur Folge haben, dass dieser die Kosten der Prozessführung gar nicht oder nur teilweise oder nur in Raten zahlen kann. Der Antragsteller muss also bedürftig sein. Um dies zu überprüfen, muss ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt werden, in welchem der Antragsteller sämtliche monatlichen Einkünfte und Belastungen aufzuführen hat.

Gerne berechne ich Ihnen vorab, ob für Sie die Bewilligung von Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt und helfe Ihnen, diese Formulare auszufüllen.

Ermöglichen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüft das Prozessgericht jetzt in einem weiteren Schritt überschlägig die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Prozessführung. Kommt das Gericht nach einer überschlägigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass solche Erfolgsaussichten nicht bestehen, wird die Bewilligung folgerichtig verweigert. Allzu strenge Maßstäbe darf das Gericht allerdings nicht an diese Prüfung stellen, es reicht für die Bewilligung aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Prozessführung im Ergebnis erfolgreich sein wird.

Der Ausschlussgrund der Mutwilligkeit kommt nur sehr selten zum Tragen. Mutwilligkeit kommt im Prinzip nur dann in Betracht, wenn Ansprüche verfolgt werden sollen, die kein vernünftig denkender Mensch verfolgen würde.

Ob auf Grund Ihres Einkommens sowie der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung im Prozess ein Anspruch auf Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe besteht, prüfe ich dann für Sie. Sprechen Sie mich einfach an!

6. Kostenerstattung
Oft müssen Sie Ihrem Rechtsanwalt am Ende gar nichts zahlen bzw. Sie bekommen Ihr Geld zurück, und zwar vom Gegner! Gewinnen Sie Ihren Prozess, muss der Gegner Ihnen die gesetzlichen Gebühren erstatten. Genauso ist es, wenn nach einem Autounfall die Versicherung des Schädigers den Schaden anerkennt. Dann muss die Versicherung neben den Reparaturkosten für Ihr Auto auch die Rechtsanwaltskosten ersetzen. Zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist aber auch verpflichtet, wer sich in Verzug mit einer Leistung befindet, z.B. wer Handwerker oder eine Dienstleistung, trotz Mahnung nicht bezahlt und deshalb der Anwalt tätig werden muss. Hinsichtlich der Zahlung der Miete für eine Wohnung tritt nach dem Zahlungstermin direkt Verzug, auch ohne Mahnung, ein, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmt ist.

§ 12 Abs. 1, S. 2 UWG bestimmt, dass der berechtigterweise Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu erstatten hat. Damit sind in der Regel die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts, der vom Wettbewerber mit der Abmahnung beauftragt wurde, gemeint.

7. Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werde ich für Sie abklären, ob in dem Rechtsfall Deckungsschutz besteht, also die Versicherung die rechtsanwaltskosten übernimmt.
Sofern Deckungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag.
8. Erfolgshonorar
Der Bundestag hat am 25. April 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist (BGBl. 2008, I, S. 1000). Nunmehr dürfen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten in bestimmten Ausnahmefällen eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Dies ist dann zulässig, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erfolgsvereinbarung angewiesen ist, weil er andernfalls seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. Das Gesetz sieht eine Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Mandanten vor.
9. Honorarvereinbarung
Wenn es sich anbietet, führe ich Ihr Mandat auch auf Basis einer Stundenabrechnung. Falls Sie an einer solchen Abrechnung Interesse haben, sprechen Sie mich einfach an.

In vielen Rechtsgebieten lässt sich der wirtschaftliche Wert schwer bestimmen oder wird von den Gerichten als verhältnismäßig gering angesehen. Anwälte werden dann zumeist eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis oder die Vereinbarung eines angemessenen Streitwertes vorschlagen, damit sie ihre Expertise zu angemessenen Bedingungen einsetzen können. Welcher Stundensatz angemessen ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.