Werkvertragsrecht
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes (Herbeiführung bzw. Herstellung eines bestimmten Erfolges/Produkts) und der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung.

Ein Werkvertrag unterscheidet sich daher von einem Kauf- oder Dienstvertrag. Bei einem Werkvertrag ist immer ein bestimmter Erfolg geschuldet, während es bei einem Dienstvertrag eher um die Tätigkeit geht. Bei einem Kaufvertrag ist im Gegensatz dazu nicht die Herstellung, sondern die Beschaffung einer Sache/eines Produkts Bestandteil des Vertrages.

Ein sogenannter Werkerfolg bedeutet, dass nicht nur die Reparatur oder Herstellung etc. ausgeführt sein muss, das Werk muss anschließend auch funktionieren.

Klassisch findet das Werkvertragsrecht Anwendung z.B. im Baugewerbe. Als „Häuslebauer“ sind Sie der Besteller des Werkes, als Installateur z.B. der Unternehmer der das Werk herstellt.

Ich unterstütze und vertrete Sie sowohl auf der Seite des Unternehmers, wie auch als Besteller/Empfänger des Werkes bei diesen Themen:

  • Verfassen von Werkverträgen
  • Prüfung bestehender Werkverträge
  • Eintreibung des Werklohns/ausstehender Vergütung
    • Mahnung (siehe hier auch Inkasso)
    • Einleitung Mahnverfahren
    • Einleitung Vollstreckungsverfahren
    • Einleitung Klageverfahren
  • Einforderung von Gewährleistungsansprüchen (Schadensersatzansprüche, Mängelbeseitigung, Nachbesserung)